AGB Jurga Graf Photography
I. Geltung
- Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt)gelten für alle von Fotografin Jurga Graf durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sowie die Erteilung von Bildlizenzen.
- Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografin durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
- Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.
- Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen, Lizenzverträge und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Produktionsaufträge
- Die Fotografin wird den er teilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - ganz oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Ar t der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt ins besonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel.
- Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
- Der Auftraggeber darf der Fotografin für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
- Die Fotografin ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
- Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als ver tragsgemäß abnimmt.
- Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von einer Kalenderwoche nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bei Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten gerechnet ab Abnahme.
- Die Fotografin verpflichtet sich nicht zu dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.
III Überlassenes Bildmaterial / Anforderung von Archivbildern
- Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
- Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. §2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
- Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte über tragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung der Fotografin.
- Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
- Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum der Fotografin, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
- Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
- Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar > s. Ziff. VI. 7.
- Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann die Fotografin eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 40 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versanddaten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
- Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
IV Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung bezüglich den Nutzungsrechten getroffen, erwirbt der Auftraggeber grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Eigentumsrechte werden nicht über tragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
- Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
- Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
- Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwer tung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken
- jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
- die Digitalisierung, Speicherung oder Dupplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Ar t (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, USB-Sticks, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern oder ähnlichen Datenträgern
- jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Auftragssgebers handelt)
- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu über tragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
7. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und die Fotografin jederzeit als Urheberin der Bilder identifiziert werden kann.
8. Der Auftraggeber stellt der Fotografin nach Veröffentlichung zwei Belegexemplare unaufgefordert zur Verfügung.
V. Haftung
- Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlung resultieren. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
- Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
- Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von Fotografin abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
- Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt der Fotografin unter, ohne dass sie dies zu vertreten hat, so berührt dies ihren Honoraranspruch nicht: sie ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.
- Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
VI. Honorare
- Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten (z.B.: wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.), so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
- Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Fotografin zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann die Fotografin - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von der Fotografin nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht der Fotografin das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von der Fotografin begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
- Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
- Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
- Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 95€ pro Aufnahme an.
- Das Honorar ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit in der Rechnung keine kürzere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
VII. Rückgabe des Bildmaterials
- Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
- Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.
VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz
- Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 400€ pro Bild und Einzelfall, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
- Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk (Ziff. IV. 7.) oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. IV. 8.) ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200€ pro Bild und Einzelfall, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
- Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne das die Fotografin dies zu ver treten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B.: Negativ, Diapositiv, Sofortbildoriginal, Fotomontage, Bilddatei usw.) das Fünffache des vereinbar ten Honorars, mindestens aber 400€.
- Durch die in Ziffer VIII. vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
IX. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
- Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Fotografin Jurga Graf.
Diese AGB gelten ab dem 01.01.2018